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   BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02   

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BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02 (https://dejure.org/2004,3890)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 C 51.02 (https://dejure.org/2004,3890)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 5 C 51.02 (https://dejure.org/2004,3890)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG (F. 1993, 1996) § 111 Abs. 2
    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -; erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis, Auswirkung einer Rechtsänderung auf ein nicht abgeschlossenes -.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG (F. 1993, 1996) § 111 Abs. 2
    "Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -; erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis, Auswirkung einer Rechtsänderung auf ein nicht abgeschlossenes -

  • Wolters Kluwer

    Anwendung neuer Vorschriften hinsichtlich der Bestimmung der Bagatellgrenze für die Kostenerstattung bei Sozialhilfeleistungen an Mitglieder eines Haushalts für Leistungszeiträume, die vor In-Kraft-Treten der Neuregelung zu laufen begonnen haben und danach endeten - ...

  • Judicialis

    BSHG § 111 Abs. 2 (F. 1993, 1996)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG (F. 1993, 1996) § 111 Abs. 2
    "Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Auswirkung einer Rechtsänderung auf ein nicht abgeschlossenes erstattungsrechtliches Rechtsverhältnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 43
  • DÖV 2005, 617
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 47.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    In seinem Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 C 47.02 hat der Senat entschieden, dass der mit Wirkung zum 1. August 1996 eingefügte § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG keine Anwendung findet auf Erstattungsverhältnisse, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Neuregelung bereits abgeschlossen waren.

    Dazu hat der Senat in seinem heute ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 47.02 ausgeführt (S. 5 f. des Urteils): .

    Hierzu hat der Senat in seinem heutigen Urteil im Verfahren BVerwG 5 C 47.02 festgestellt: .

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    § 111 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. stellen keine Regelung für das Abrechnungsverfahren auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 30.99 - FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - FEVS 54, 193 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).

    Vielmehr muss im Verlauf der Leistungsgewährung innerhalb eines beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraums, den der Kostenerstattungsberechtigte innerhalb der Zweijahresfrist des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG frei wählen kann, die Bagatellgrenze überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - a.a.O.).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    Schließlich stellt die Erstreckung der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG n.F. auch auf die Zeit der Leistungsgewährung vor dem In-Kraft-Treten zum 1. August 1996 - abgesehen von der Frage, inwieweit erstattungspflichtige Kostenträger sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts auf einen im Rechtsstaatsprinzip begründeten Vertrauensschutz berufen können (vgl. zur Problematik BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - NVwZ 1989, 247 ) - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine unzulässige Rückwirkung dar, weil die Neuregelung - wie bereits dargelegt - nicht an einen in der Vergangenheit begründeten und abgeschlossenen Tatbestand andere als die bisherigen Rechtsfolgen anknüpft (sog. "echte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222 , bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ), sondern an einen zwar in der Vergangenheit begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Tatbestand (sog. "unechte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, a.a.O. und vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 39, 128 bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, a.a.O.).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    Schließlich stellt die Erstreckung der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG n.F. auch auf die Zeit der Leistungsgewährung vor dem In-Kraft-Treten zum 1. August 1996 - abgesehen von der Frage, inwieweit erstattungspflichtige Kostenträger sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts auf einen im Rechtsstaatsprinzip begründeten Vertrauensschutz berufen können (vgl. zur Problematik BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - NVwZ 1989, 247 ) - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine unzulässige Rückwirkung dar, weil die Neuregelung - wie bereits dargelegt - nicht an einen in der Vergangenheit begründeten und abgeschlossenen Tatbestand andere als die bisherigen Rechtsfolgen anknüpft (sog. "echte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222 , bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ), sondern an einen zwar in der Vergangenheit begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Tatbestand (sog. "unechte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, a.a.O. und vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 39, 128 bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, a.a.O.).
  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    Schließlich stellt die Erstreckung der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG n.F. auch auf die Zeit der Leistungsgewährung vor dem In-Kraft-Treten zum 1. August 1996 - abgesehen von der Frage, inwieweit erstattungspflichtige Kostenträger sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts auf einen im Rechtsstaatsprinzip begründeten Vertrauensschutz berufen können (vgl. zur Problematik BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - NVwZ 1989, 247 ) - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine unzulässige Rückwirkung dar, weil die Neuregelung - wie bereits dargelegt - nicht an einen in der Vergangenheit begründeten und abgeschlossenen Tatbestand andere als die bisherigen Rechtsfolgen anknüpft (sog. "echte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222 , bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ), sondern an einen zwar in der Vergangenheit begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Tatbestand (sog. "unechte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, a.a.O. und vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 39, 128 bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, a.a.O.).
  • BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    Schließlich stellt die Erstreckung der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG n.F. auch auf die Zeit der Leistungsgewährung vor dem In-Kraft-Treten zum 1. August 1996 - abgesehen von der Frage, inwieweit erstattungspflichtige Kostenträger sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts auf einen im Rechtsstaatsprinzip begründeten Vertrauensschutz berufen können (vgl. zur Problematik BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - NVwZ 1989, 247 ) - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine unzulässige Rückwirkung dar, weil die Neuregelung - wie bereits dargelegt - nicht an einen in der Vergangenheit begründeten und abgeschlossenen Tatbestand andere als die bisherigen Rechtsfolgen anknüpft (sog. "echte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222 , bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ), sondern an einen zwar in der Vergangenheit begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Tatbestand (sog. "unechte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, a.a.O. und vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 39, 128 bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    Schließlich stellt die Erstreckung der Regelung des § 111 Abs. 2 BSHG n.F. auch auf die Zeit der Leistungsgewährung vor dem In-Kraft-Treten zum 1. August 1996 - abgesehen von der Frage, inwieweit erstattungspflichtige Kostenträger sich als juristische Personen des öffentlichen Rechts auf einen im Rechtsstaatsprinzip begründeten Vertrauensschutz berufen können (vgl. zur Problematik BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - NVwZ 1989, 247 ) - entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine unzulässige Rückwirkung dar, weil die Neuregelung - wie bereits dargelegt - nicht an einen in der Vergangenheit begründeten und abgeschlossenen Tatbestand andere als die bisherigen Rechtsfolgen anknüpft (sog. "echte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 - BVerfGE 31, 222 , bzw. "Rückbewirkung von Rechtsfolgen", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 ), sondern an einen zwar in der Vergangenheit begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Tatbestand (sog. "unechte Rückwirkung", vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 6/70 -, a.a.O. und vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 39, 128 bzw. "tatbestandliche Rückanknüpfung", vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02
    § 111 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. stellen keine Regelung für das Abrechnungsverfahren auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 30.99 - FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - FEVS 54, 193 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 7/10

    Sozialhilfe

    Auch die Verwaltungsgerichte hätten die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts entsprechend interpretiert (BVerwG, Urteile vom 13.05.2004 - 5 C 51/02 und 5 C 47/02).
  • VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05

    Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes

    a) Die erkennende Kammer hat sich - ungeachtet, inwieweit sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf einen im Rechtsstaatsprinzip gründenden Vertrauensschutz berufen können (vgl. BVerwG, U. v. 13.05.2004 - 5 C 51.02 - NVwZ-RR 2005, 43, 44; für eine ausdrückliche Geltung des Rückwirkungsverbots zu Gunsten der Kommunen, soweit deren verfassungsrechtlich garantierte Finanzhoheit betroffen ist, siehe Rh-Pf.VerfGH, B. v. 05.07.2007 - VGH N 18/06 -, DVBl. 2007, 1176 f.) - mit der Frage der Beendigung der an die Gebietsrechenzentren gezahlten Landeszuwendungen bereits in ihrem Urteil vom 03.09.2004 - 8 E 3701/02 - (NVwZ-RR 2006, 139 ff.), das auch die Klägerin betraf, auseinandergesetzt und hinsichtlich des Haushaltsbegleitgesetzes ausgeführt (S. 141):.
  • SG Lüneburg, 06.11.2007 - S 22 SO 217/06
    Dieses hat mit Urteil vom 13. Mai 2004 ( - 5 C 51/02 -) festgestellt, dass in sich abgeschlossen das an das Leistungsverhältnis anknüpfende Erstattungsverhältnis in den Fällen bei Kostenerstattung nach Umzug ist, wenn in Bezug auf das Erstattungsverhältnis erhebliche Veränderungen des Sachverhaltes nicht mehr möglich sind.
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